Allgemeine Geschäftsbedingungen der Tamo Consulting GmbH
nachfolgend „Tamo Beratung“
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Für die Beauftragung und Durchführung von audiovisuellen Produktionen,insbesondere
von Erklärvideos, sonstigen Unternehmensfilmen, interaktivenVideos und Trainings/E-Learnings und/oder sonstiger audiovisuelle Medieninhalte(nachfolgend gemeinsam „Produktion“
genannt), sowie für die von Tamo Beratung angebotenenWorkshops gelten ausschliesslich die nachfolgenden AllgemeinenGeschäftsbedingungen (AGB) in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlussesgültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt TamoBeratung
nicht an, es sei denn, Tamo Beratung hätte ausdrücklichund schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
(2) Widersprechende, abweichende oder ergänzende allgemeineGeschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil,es sei denn Tamo Beratung stimmt deren Geltung ausdrücklich undschriftlich zu. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wennTamo Beratung in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AllgemeinenGeschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungenvorbehaltlos ausführt.
(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftigeLieferungen und Leistungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklichvereinbart werden.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Angebote von Tamo Beratung sind freibleibend und unverbindlich, sofernsie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder einebestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann TamoConsulting innerhalb von sieben Tagen nach Zugang annehmen.
(2) Allein massgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischenTamo Beratung und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlosseneVertrag bzw. die von Tamo Beratung erklärteAuftragsbestätigung, jeweils einschliesslich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie von Tamo Beratung in Textformbestätigt werden.
(3) Angaben von Tamo Beratung zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung(z. B. technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Grafiken oderAbbildungen) sind nur annähernd massgeblich, soweit nicht dieVerwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmungvoraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondernBeschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. ÜblicheAbweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgenoder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung vonElementen durch gleichwertige Elemente sind zulässig, soweit sie dieVerwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(4) Tamo Beratung behält sich alle Rechte, insbesondere das Eigentum sowiedie Nutzungs- und Verwertungsrechte an allen von ihr im Rahmen derVertragsanbahnung abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie demAuftraggeber zur Verfügung gestellten Konzepten, Präsentationen und anderenMaterialien vor, gleich in welcher Form und Fassung und gleich ob digitaloder verkörpert. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrücklicheZustimmung von Tamo Beratung weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglichmachen, sie bekannt geben, oder diese selbst oder durch Drittevervielfältigen oder sonst nutzen. Er hat diese Gegenstände auf Verlangen vonTamo Beratung vollständig an diese zurückzugeben und eventuell erstellteKopien zu vernichten, wenn es nicht zum Abschluss eines Vertrages zwischen demAuftraggeber und Tamo Beratung kommt.
§ 3 Erstellung von Produktionen
(1) Tamo Beratung liefert Dienstleistungen, insbesondereErklärvideos, sonstige Unternehmensfilme, interaktive Videos,Werbekampagnen, Implementierung von ERP-, oder PLM-Systemen undTrainings/E-Learnings und/oder sonstige Software, Applikationen oderaudiovisuelle Medieninhalte nach den Weisungen des Auftraggebers undauf Grundlage des gemeinsam besprochenen Briefings.
(2) Massgebliche Grundlage für die Herstellung sind die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen und Materialien und sonstigen Gegenstände. DerAuftraggeber ist verantwortlich für deren Richtigkeit, Vollständigkeit undAktualität.
(3) Tamo Beratung erbringt ihre Leistungen hinsichtlich der künstlerischenund technischen Gestaltung in einer Qualität, die dem jeweiligen Stand derTechnik entspricht.
(4) Tamo Beratung gewährleistet nicht die uneingeschränkte technischeFunktionalität der Produktion innerhalb der IT-Umgebung und auf allenEndgeräten des Auftraggebers, wird sich aber durch Abfrage der technischenSpezifikationen vor Produktionsstart bemühen, dietechnische Funktionalität möglichst weitgehend herzustellen.
(5) Tamo Beratung arbeitet für die Herstellung von interaktivenProduktionen mit Software-Werkzeugen Dritter, sogenannten „Autorentools“. TamoBeratung haftet nicht für Mängel und Mangelfolgeschäden, die aufgrund vonFehlern („Bugs“) oder eingeschränktem Leistungsumfang von solcherDrittanbieter-Software entstehen.
(6) Tamo Beratung ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.
§ 4 Lieferung, Liefertermine
(1) Die vertragsgegenständliche Produktion wird demAuftraggeber in einem einvernehmlich zu bestimmenden Format via FTP-Server, Link oder geliefert oder direkt auf dem Server des Auftragsgeberinstalliert.
(2) Von Tamo Beratung in Aussicht gestellte Fristen undTermine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn,dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt odervereinbart ist.
(3) Ist eine verbindliche Lieferfrist vereinbart, so beginnt sie nicht vorAbsendung der Auftragsbestätigung durch Tamo Beratung. Die Einhaltung der Fristsetzt voraus, dass der Auftraggeber seine Vertragspflichten, insbesondereseine Mitwirkungspflichten erfüllt und Tamo Beratung alle nötigenUnterlagen, Genehmigungen, (Teil-)Freigaben usw. vorliegen.
§ 5 Mitwirkungspflichten
(1) Der Auftraggeber wird den Erfolg der Produktion, Entwicklung oderCustomizing durch aktive und angemessene Mitwirkung fördern. Er wird der TamoBeratung insbesondere die notwendigen Informationen, Unterlagen undDaten, Mittel und sonstige Gegenstände zur Verfügung stellen. Der Auftraggeberstellt sicher, dass alle für die Produktion erforderlichen Rechte an denvorgenannten Gegenständen gesichert sind und keine entgegenstehendenRechte Dritter bestehen.
(2) Der Auftraggeber benennt vor Beginn des Beauftrgung einenqualifizierten Ansprechpartner, der Tamo Beratung während des Prozessesfür Rückfragen zur Verfügung steht und der befugt ist, Teilfreigaben zuerteilen.
(3) Der Auftraggeber wird die ihm von Tamo Beratung gegebenenfallsvorgelegten Arbeitsergebnisse, einschliesslich Zwischenergebnisse, unverzüglichüberprüfen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Überprüfung derinhaltlichen und fachlichen Richtigkeit, der Vollständigkeit und derAktualität.
(4) Sofern Tamo Beratung Leistungen bzw. in sich abgeschlosseneTeilleistungen zur Abnahme bzw. Teilabnahme vorlegt, wird der Auftraggeberdie entsprechenden Leistungen innerhalb einer angemessenen Fristüberprüfen und bei Abnahmereife eine schriftliche Abnahme bzw. Teilabnahmeerklären.
(5) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann TamoBeratung dadurch die Produktion, Entwicklung und Customizing bzw.Teile davon nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschliessen, soverlängert sich die Leistungszeit angemessen. Die Rechte von TamoBeratung aus §§ 642 und 643 BGB bleiben unbeschadet sonstiger Rechteund Ansprüche unberührt.
§ 6 Leistungsänderungen
(1) In jedem Entwicklungsschritt kann der Auftraggeber TamoBeratung nach Erhalt eines Dokuments oder Software diesbezüglich zweimalsachlich gerechtfertigte Änderungswünsche mitteilen, die TamoBeratung ohne zusätzliche Vergütung umsetzen wird („zweiFeedback-Schleifen“).
(2) Im Übrigen kann der Auftraggeber bis zum Zeitpunkt der Abnahme Änderungenund Ergänzungen der Leistung verlangen, wenn diese für TamoBeratung umsetzbar und zumutbar sind.
(3) Die Umsetzung weiterer Änderungsverlangen im Sinne des vorstehendenAbsatzes (2) erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung, sofern nicht ausdrücklichetwas anderes vereinbart ist.
Tamo Beratung prüft diese Änderungsverlangen innerhalbangemessener Zeit und teilt dem Auftraggeber das Ergebnis zusammen mit den sichggf. ergebenden Kosten und Verschiebungen der Leistungstermine in Formeines verbindlichen Angebots mit. Der Auftraggeber wird das Angebot innerhalbangemessener Zeit prüfen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot an, so werden dieÄnderungen Vertragsbestandteil. Tamo Beratung wird die Arbeitsergebnissean die Änderungen anpassen. Nimmt der Auftraggeber das Angebot nicht an, werdendie Vertragsparteien die Produktion unverändert fortsetzen.
§ 7 Abnahme
(1) Gegenstand der Abnahme ist die vertraglich vereinbarte Deltaliste.
Voraussetzung für die Abnahme ist, dass TamoBeratung dem Auftraggeber die vereinbarten Arbeitsergebnisse übergibt undihm die Abnahmebereitschaft anzeigt.
(2) Daraufhin hat der Auftraggeber unverzüglich mit derPrüfung der Abnahmefähigkeit zu beginnen und bei Vertragsgemässheit derEntwicklung unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen,schriftlich die Abnahme zu erklären. Als Arbeitstage gelten Montag biseinschliesslich Freitag mit Ausnahme von Feiertagen am Sitz von Tamo Beratung.Gibt der Auftraggeber innerhalb dieser Frist keine Erklärung ab, so gilt dieEntwicklung als abgenommen.
(3) Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber an TamoBeratung eine Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. NachAblauf einer angemessenen Frist hat Tamo Beratung eine mangelfreieund abnahmefähige Version der Entwicklung bereitzustellen. Im Rahmen derdarauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweitsie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.
(4) Nach erfolgreicher Prüfung hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlichdie Abnahme der Arbeitsergebnisse zu erklären.
(5) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nichtverweigern.
(6) Für abgrenzbare Leistungsteile finden Teilabnahmen statt. Der Teilabnahme(auch „Freigabe“ genannt) unterliegen insbesondere das Konzept, der Sprechtextund das Storyboard bei Videomaterial. Module, Funktionen oder Formulare beiSoftwareentwicklung oder Customizing. Der Teilabnahme kommen alle rechtlichenWirkungen einer Abnahme zu. Falls Tamo Beratung die korrekte Funktion aufzeigenkann dann ist die Abnahme als gültig erklärt und weitere Anpassungen nur gegen Entgeltdurchzuführen. Die vorstehenden Absätze finden entsprechendeAnwendung.
§ 8 Vergütung, Fälligkeit
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Zahlung dervereinbarten Vergütung.
(2) Alle von Tamo Beratung genannten Preise verstehen sich zuzüglichUmsatzsteuer in der jeweils gesetzlich geltenden Höhe. Dies gilt auchdann, wenn bei der Preisangabe die Umsatzsteuer nicht separat ausgewiesensein sollte.
(3) Sofern zwischen den Parteien ein Herstellungspreis vereinbart ist und keineabweichenden Vereinbarungen hierzu getroffen wurden, gilt:
• Der Herstellungspreis ist ein verbindlicher Festpreis undenthält die Vergütung für Herstellung einschliesslich aller Nebenkosten(Honorare aller Beteiligten, Kosten der technisch erforderlichen Ausstattung,Musik, Software, Addons usw.). Er beinhaltet des Weiteren die Aufbewahrung desbei der Produktion entstandenen Materials für 24 Monate ab Abnahme.
• Vom Auftraggeber gewünschte Leistungsänderungen und/odernicht oder nur unzureichend erbrachte Mitwirkungsleistungen können zu einerErhöhung des Herstellungspreises führen.
(4) Der Herstellungspreis ist, sofern die Parteien nichts Abweichendesvereinbaren, wie folgt
zu zahlen:
• 70 % bei Auftragserteilung bzw. Vertragsabschluss,
• 30 % bei Abnahme.
Tamo Beratung behält sich vor, spätestens vier Wochennach dem im Projektplan definierten oder sonst vereinbarten Abnahmetermindie noch offene Restvergütung in Rechnung zu stellen, sofern sich dieAbnahme aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, entsprechendverzögert hat und sich Tamo Beratung vertragskonform verhalten hat. DieRestvergütung ist in diesem Fall vom Auftraggeber zu zahlen. Sofernnicht anders vereinbart, gilt als Zahlungskondition „15 Tage nachRechnungszugang ohne Abzug“.
(5) Änderungen auf Vorschlag von Tamo Beratung und hierdurch entstehendeMehrkosten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung desAuftraggebers.
(6) Sofern eine Vergütung nach Aufwand vereinbart wurde, gelten folgendeMassgaben:
• Abrechnungsintervall bei der Abrechnung nach Stundensatzist jede angefangene halbe Stunde.
• Werden Tagessätze vereinbart, so umfassen diese eineArbeitszeit von acht Stunden zu den üblichen Geschäftszeiten von TamoConsulting. Soweit Tamo Beratung auf Verlangen des Auftraggebers zuanderen als den üblichen Geschäftszeiten tätig wird, erhöhen sich dieStunden- bzw. Tagessätze um 50 %.
(7) Reise- und Übernachtungskosten werden separat abgerechnet und sindgrundsätzlich nicht in von Tamo Beratung genannten Festpreisen oderAufwandsvergütungen enthalten. Im Falle von Terminverschiebungen durch denAuftraggeber trägt dieser die nicht stornierbaren Reisekosten und eventuellanfallende Stornokosten. Für Reisen mit dem PKW gilt eine Pauschale von0,80 CHF pro Kilometer.
(8) Inkasso
Sollte eine Mahnung ohne Erfolg bleiben, behält sich TamoBeratung das Recht vor, die Forderungsbeitreibung an einen externenInkassodienstleister zu übertragen. In diesem Fall können zusätzliche Kostenfür den Schuldner entstehen.
§ 9 Vorzeitige Kündigung (Projektabbruch)
(1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig aus Gründen, die TamoBeratung nicht zu vertreten hat, vor Abnahme der Produktion, hat derAuftraggeber Tamo Beratung den gesamten Schaden zu ersetzen, der ausder vorzeitigen Beendigung entstanden ist.
(2) Ungeachtet dessen gelten die folgenden Regelungen:
• Kündigung vor Kick-Off: Der Auftraggeber schuldet Tamo Beratung 20 % desvereinbarten Auftragswertes.
• Kündigung zwischen Briefingtermin und Freigabe bzw. Teilabnahme desKonzepts:
Der Auftraggeber schuldet Tamo Beratung 50 % dervereinbarten Vergütung.
• Kündigung zwischen Freigabe bzw. Teilabnahme des Konzepts und Freigabe bzw.Teilabnahme des Storyboards: Der Auftraggeber schuldet Tamo Beratung 80%der vereinbarten Vergütung.
• Kündigung nach Freigabe bzw. Teilabnahme de Dienstleistung: DerAuftraggeber schuldet Tamo Consulting 100 % der vereinbartenVergütung.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Nach erfolgter Abnahme und vollständiger Zahlung dervereinbarten Vergütung räumt Tamo Beratung dem Auftraggeber an derProduktion Nutzungsrechte mit dem vereinbarten Inhalt und im vereinbartenUmfang ein.
(2) Inhalt und Umfang der einzuräumenden Nutzungsrechte werden im Auftrag bzw.im Vertrag festgelegt. Die eingeräumten Rechte berechtigen den Auftraggeber zurNutzung der Produktion zu eigenen Zwecken. Der Auftraggeber ist berechtigt, denmit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen die Nutzung derProduktion im Rahmen der ihm eingeräumten Rechte zu deren eigenen Zwecken zugestatten. Eine Weiterlizensierung der Produktion an Dritte bedarf derausdrücklichen Zustimmung von Tamo Beratung.
(3) Das Nutzungsrecht bezieht sich auf das vertragsgegenständliche Werk imGanzen. Die isolierte Nutzung von Teilelementen der Produktion, z. B. einzelnerGrafiken, Musikstücke o. Ä. bedarf einer gesonderten Nutzungsvereinbarung undist gesondert zu vergüten.
(4) Eine Änderung, Bearbeitung, Übersetzung oder sonstige Umarbeitung derProduktion oder einzelner Elemente hiervon ist TamoBeratung vorbehalten. Der Auftraggeber oder Dritte sind hierzu nurberechtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Tamo Beratung übergibtdem Auftraggeber – sofern nicht ausdrücklich und schriftlich andersvereinbart – keinerlei Bearbeitungsdaten (sog. „offeneProjektdaten“).
(5) Unbeschadet der Rechtseinräumung an den Auftraggeber nach Massgabe dervorstehenden Absätze bleibt Tamo Beratung berechtigt, die Produktion odereinzelne Elemente hiervon für eigene Zwecke zu nutzen, d. h. dieseinsbesondere zu vervielfältigen, umzuarbeiten, zu verbreiten odervorzuführen. Für Vorführungen auf Wettbewerben und ähnlichen Veranstaltungenist die vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nichteinzuholen.
(6) Tamo Beratung trägt dafür Sorge, dass die in die Produktioneingebundenen Erfüllungsgehilfen ihrerseits die Rechte an den von Ihnenerstellten Arbeitsergebnissen mit dem Inhalt und in dem Umfang an TamoConsulting übertragen, dass Tamo Consulting in der Lage ist, dieRechtseinräumung nach den vorstehenden Absätzen an den Auftraggebervorzunehmen. Tamo Beratung trägt weiter dafür Sorge, dass diebetreffenden Erfüllungsgehilfen im rechtlich zulässigen Umfang aufUrheberpersönlichkeitsrechte bzw. deren Ausübung verzichten. Dies giltinsbesondere im Hinblick auf das Recht auf Namensnennung.
(7) Enthält die Produktion Werke sonstiger Dritter, so beschränkt sich dieRechtseinräumung hieran auf die Rechte, die nach den Vorgaben des Drittenvon Tamo Consulting übertragen werden dürfen.
(8) Tamo Beratung und der Auftraggeber sind sich darüber einig, dasssämtliche Ton- und Bildträger, sowie Datenträger, die bei der Herstellungder Produktion entstanden sind, im Eigentum von Tamo Beratung bleibenoder in dieses übergehen, soweit zwischen den Parteien keineanderweitige Vereinbarung getroffen wird.
§ 11 Workshops
(1) Tamo Consulting bietet Workshops zu bestimmten Themen an. Die Inhaltewerden bei Bedarf in Abstimmung mit dem Auftraggeber konkretisiert.
(2) Bei den entsprechenden Leistungen handelt es sich um Leistungendienstvertraglicher Art.§ 12 ERP System QPLEXITY
(1) Installiert wird als Grundlage das ERP System Odoo mit der vertraglichvereinbarten Comunity Version.
(2) Für Helpdesk, Wartung und Infrastruktur wird sofern nicht anders vereinbartpro User einen Kostenbeitrag von 14.95 pro Monat verrechnet. DieMindestuserzahl ist auf 5 gesetzt damit die Dienstleistung kostendeckend ist.
(3) In der Basisinstallation sind sofern nicht anders vereinabrt dieGrundlagenappliaktionen Kalender, Kundenverwaltung, Verkauf, Abrechnung undPersonal zu installieren und den Kunden entsprechen aufzuzeigen wie die Datenund Standardformulare zu pflegen sind. Es werden nur die Standardformulareverwendet ausser ein Customzing Auftrag wurde vereinbart.
§ 13 Haftung für Sachmängel
(1) Tamo Beratung leistet Gewähr dafür, dass dieProduktion frei von Sachmängeln ist. Im Rahmen der gesetzlichen Haftungfür Mängel ist sie insbesondere verpflichtet, Fehlermeldungen nachzugehen undMängel zu beseitigen (Nachbesserung). Tamo Beratung ist berechtigt, stattder Nachbesserung die Ersatzlieferung zu wählen. Das Recht, die Nacherfüllungunter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibtunberührt.
(2) Tamo Beratung ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davonabhängig zu machen, dass der Auftraggeber die fällige Vergütung bezahlt.Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangelangemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.
(3) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllungvom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nachden gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vomVertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Bei einem unerheblichenMangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(4) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicherAufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Massgabe von § 12 und sind imÜbrigen ausgeschlossen.
(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beträgt ein Jahr abLieferung
oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus derVerletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen arglistigenVerschweigens des Mangels oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigenPflichtverletzungen durch Tamo Consulting, welche jeweils nach den gesetzlichenVorschriften verjähren.
(6) Bei Lieferung des Zeiterfassungsterminals ist die Handhabung des Geräteherstellersfolge zu leisten. Diese werden spätestens bei der Lieferung schriftlich (Link)per Link zugestellt.
Der Kunde ist selber verantwortlich für die korrekteHandhabung.
§ 14 Haftung für Rechtsmängel
(1) Tamo Consulting gewährleistet, dass der vertragsgemässen Nutzung derProduktion durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. BeiRechtsmängeln leistet Tamo Beratung dadurch Gewähr, dass sie demAuftraggeber nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit ander Produktion oder an einer gleichwertigen Produktion verschafft.
(2) Der Auftraggeber unterrichtet Tamo Consulting unverzüglich schriftlich,falls Dritte Schutzrechte an der Produktion geltend machen. TamoConsulting unterstützt den Auftraggeber bei dessen Verteidigung gegen dieAngriffe des Dritten durch Beratung und Information.
(3) § 13 Abs. (1) bis einschliesslich (4) geltenentsprechend.
(4) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängelnbeträgt zwei Jahre ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlichist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche desAuftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oderder Gesundheit, wegen arglistigen Verschweigens des Mangels oder aus vorsätzlichenoder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch Tamo Beratung, welchejeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
§ 15 Sonstige Haftung
(1) Tamo Beratung haftet, gleich aus welchemRechtsgrund, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur nach Massgabe derfolgenden Bestimmungen dieses § 13.
(2) Tamo Beratung haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung desLebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz odergrober Fahrlässigkeit von Tamo Consulting oder eines ihrer gesetzlichenVertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden wegen derNichteinhaltung einer von Tamo Consulting gegebenen Garantie oderzugesicherten Eigenschaft oder wegen arglistig verschwiegenerMängel.
(3) Tamo Beratung haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischenvorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigenVerletzung wesentlicher Vertragspflichten durch sie oder einen ihrergesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfenberuhen. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung dieordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und aufderen Einhaltung der Vertragspartner regelmässig vertrauen darf.
(4) Tamo Beratung haftet für sonstige Fälle leichtfahrlässigen Verhaltens begrenzt auf 25 % des vereinbarten Netto-Auftragswertsje Schadensfall.
(5) Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits beiVertragsschluss vorhandene Mängel nach § 536a Abs. 1 Halbsatz 1 BGB wirdausgeschlossen.
(6) Eine Haftung nach Massgabe des Produkthaftungsgesetzesbleibt unberührt.
§ 16 Haftung des Auftraggebers für zugelieferteElemente
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass an den von ihm TamoBeratung gegebenen Informationen,
Unterlagen und Daten, Mitteln und sonstige Gegenständen die erforderlichen Rechte gesichert sind und keine der vertragsgemässen Nutzungentgegenstehenden Rechte Dritter bestehen.
(2) Der Auftraggeber stellt Tamo Beratung vonsämtlichen Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Verletzung von deren Rechten freiund ersetzt Tamo Consulting alle hieraus resultierenden Schädenund Kosten. Der Auftraggeber übernimmt hierzu auch die Kosten einernotwendigen Rechtsverteidigung von Tamo Consulting einschliesslich sämtlicherGerichts- und Anwaltskosten. Dies gilt nicht, falls und soweit dieRechtsverletzung vom Auftraggeber nicht zu vertreten ist.
§ 17 Höhere Gewalt
Der Eintritt von höherer Gewalt oder von sonstigen aussergewöhnlichen, dem Einfluss einer Partei entzogenen Umständen, wie insbesondere Arbeitskampf, hoheitliche Massnahmen oder Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei Tamo Consulting oder einem Zulieferer/Subunternehmer eingetreten sind, befreien Tamo Beratung gegenüber dem Auftraggeber für die Dauer ihrer Auswirkung und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung für Tamo Beratung führen, vollständig von der Liefer-/Leistungspflicht.Eine etwa vereinbarte Vertragsstrafe für Verzug oder sonstigeLeistungsstörungen gilt unter diesen Umständen ebenfalls nicht.
§ 18 Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig,sämtliche ihnen im Zusammenhang mit
dem Vertrag zugänglich werdenden Informationen des anderenVertragspartners, die als vertraulich gekennzeichnet werden oder nach sonstigenUmständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Vertragspartnerserkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zurErreichung des Vertragszweckes erforderlich, weder aufzuzeichnen, zu verwerten oder weiterzugeben.
(2) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für solche vertrauliche Informationen, die einem Partner bereits vor ihrer Mitteilung im Rahmen des Vertrages bekannt waren, von diesem unabhängig erarbeitet oderanderweitig rechtmässig erlangt wurden oder die allgemein sind oder ohneVerstoss gegen den Vertrag allgemein bekannt werden.
(3) Die Partner werden in geeigneter Form dafür sorgen, dassauch die von ihnen bei der Durchführung des Vertrages hinzugezogenen Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer die vorstehendeVertraulichkeit wahren.
(4) Nach Beendigung des Vertrages sind die in Unterlagen etc., einschliesslich sämtlicher Kopien, verkörperten Arbeitsergebnisse und sonstige vertrauliche Informationen eines Partners, die sich im Besitzoder unter Kontrolle eines anderen Partners befinden, von diesem an den betreffenden Partner vollständig und unverzüglich zurückzugeben bzw. zu löschen.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Erfüllungsort ist Zürich. AusschliesslicherGerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen aus Verträgen ist gleichfalls Zürich.
(2) Auf alle Streitigkeiten aus und in Verbindung mit demVertrag und/oder diesen AGB findet, unabhängig vom rechtlichen Grund,ausschliesslich das Recht Schweizerische Eidgenossenschaf unter Ausschlussaller Bestimmungen des Kollisionsrechts, die in eine andere Rechtsordnungverweisen, Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern die Parteien eine Übersetzung dieser AllgemeinenGeschäftsbedingungen, bzw. des Vertrages aus Gründen der Convenience ineine andere Sprache erstellen, ist die rechtlich allein massgebliche Version gleichwohl die Version in deutscher Sprache.
(4) Sollten eine oder mehre Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der Bestimmungen desVertrags und dieser AGB im Übrigen hiervon unberührt.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder dem jeweils anderen Vertragspartner schriftlich bestätigt worden sind.
Stand: 01. Oktober 2024